Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern entlang von öffentlichen Strassen
Gestützt auf das Strassengesetz vom 04.06.2008 (SG) und dem Gemeindebaureglement sind dabei folgende Vorschriften zu beachten:
-->Der seitliche Abstand zum öffentlichen Verkehrsraum muss 50 cm betragen.
-->Der freizuhaltende Luftraum über der Strasse beträgt 4.50 m.
-->Der freizuhaltende Luftraum über Geh- und Radwegen beträgt 2.50 m.
--> Entlang von Gemeindestrassen sind bestehende Anpflanzungen auf eine Höhe von max. 1.20 m und bei Kreuzungen und Einmündungen auf max. 0.60 m (gemessen ab bestehender Stras-senhöhe) zurückzuschneiden.
-->Die Wirkung der Strassenbeleuchtung darf nicht beeinträchtigt werden.
-->Bei gefährlichen Strassenstellen längs öffentlicher Strassen, insbesondere bei Kurven, Ein-mündungen und Kreuzungen dürfen höher wachsende Bepflanzungen aller Art inkl. Geäste die Verkehrsübersicht nicht beeinträchtigen, weshalb ein je nach den örtlichen Verhältnissen ausreichender Seitenbereich (Sichtberme) freizuhalten ist.
-->Als Grundeigentümer sind Sie verpflichtet, Bäume und grössere Äste, welche dem Wind und den Witterungseinflüssen nicht genügend Widerstand leisten und auf die Verkehrsfläche zu stürzen drohen, rechtzeitig zu beseitigen. Zudem ist die Verkehrsfläche von hinuntergefalle-nem Reisig und Blätter zu reinigen.
Alle Strassenanstösser werden hiermit ersucht, die Äste und andere Bepflanzungen laufend zu-rückzuschneiden, sodass das vorgeschriebene Lichtmass jederzeit freigehalten ist. Bei Missachtung der obgenannten Bestimmungen werden die Organe der Strassenpolizei die Arbeiten durch einen Gärtner auf Kosten des Pflichtigen ausführen lassen.
Abteilung Bau
Fachbereich Verkehr