Anordnung von Verkehrsmassnahmen - Stude Ritzele
Anordnung von Verkehrsmassnahmen
Die Gemeinde Münsingen verfügt gestützt auf Artikel 3 Absatz 2 des eidgenössischen Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 sowie Artikel 44 Absatz 1 und 2 der kantonalen Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 und mit der Zustimmung des Tiefbauamtes des Kantons Bern vom 04. März 2019 folgende Verkehrsmassnahme:
Allgemeines Fahrverbot in beide Richtungen und Verbot für Tiere
Auf dem neuen Fussweg in der Stude Ritzele zwischen dem Aarweg und dem Äusseren Giessen-weg
Gegen diese Verfügung kann gemäss Artikel 63 Absätze 1 lit. a und Artikel 67 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung schriftlich Beschwerde beim Regierungsstatthalter Bern-Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen erhoben werden. Die Beschwerde ist mindestens im Doppel in deutscher Sprache abzufassen, muss einen Antrag, eine Begründung, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln sowie die Unterschrift enthalten.