Öffentliche Bekanntmachung - Erlass einer Planungszone nach Art. 27 RPG und Art. 62ff BauG im Gebiet
Mit der Planungszone werden für die bezeichneten Parzellen folgende Überprüfungen bezweckt:
- Wahrung eines ästhetisch ansprechenden Ortseinganges (Einordnung und Gestaltung)
- Sicherstellung einer zweckmässigen und verträglichen Nutzung der geschützten Gebäude (Baugruppen A und B)
- Festlegung der Erschliessung (deshalb Erweiterung der Planungszone auf Parzelle 1733)
- Sicherstellung einer verdichteten Bauweise im Sinne der SEin (Siedlungsentwicklung nach innen)
- Überprüfung und Anpassung von Art (Weiterführung des Hotel- und Restaurantbetriebes im Perimeter der
Planungszone, Sanierung der bestehenden Hotelzimmer, Bau von neuen Hotelzimmern) und Mass der Nutzung - Überprüfung der Bauvorschriften betreffend Baufeld, Gebäudehöhe und Geschossigkeit für einen Neubau
- Ausschluss von Wohnungen in den Baufeldern 0.1, 0.2 und 0.3
- Sicherstellung der Nutzungsziele der Gemeinde (Hotelbetrieb)
- Ausschluss von Erotikbetrieben
Die Planungszone wird für die Dauer von 2 Jahren bestimmt. Während der Geltungsdauer darf in dem von der
Planung betroffenen Gebiet nichts unternommen werden, das den Planungszweck beeinträchtigen könnte.
Die Planungszone liegt während 30 Tagen, das heisst vom 28. Dezember 2018 bis 28. Januar 2019 bei der Abteilung Bau Münsingen, Thunstrasse 1, 3110 Münsingen, öffentlich auf.
Während der Auflagefrist kann mit Einsprache geltend gemacht werden, die verfügte Planungs-zone oder ihre
Dauer seien nicht notwendig oder die bekanntgegebene Planungsabsicht sei nicht zweckmässig.
Allfällige Einsprachen oder Rechtsverwahrungen sind schriftlich und begründet bei der Abteilung Bau Münsingen, Thunstrasse 1, 3110 Münsingen einzureichen.